Zu spät abgegebene Mehrwertsteuererklärung oder zu spät gezahlte Mehrwertsteuer?
Haben Sie die Mehrwertsteuererklärung zu spät abgegeben oder die Mehrwertsteuer zu spät gezahlt? In diesem Fall müssen Sie möglicherweise mit den Konsequenzen rechnen.
Fristen für die Mehrwertsteuererklärung
Für die Einreichung einer Mehrwertsteuererklärung gelten feste Fristen. Wenn Sie eine vierteljährliche Erklärung abgeben, muss die Mehrwertsteuererklärung bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats bei der Steuer- und Zollverwaltung eingereicht werden. Wenn Sie eine monatliche Steuererklärung einreichen, gilt ebenfalls die Frist des letzten Tages des Folgemonats. Es gibt auch Unternehmen, die Jahreserklärungen abgeben. In diesem Fall muss die Erklärung vor dem 1. April des Folgejahres eingereicht werden. Der gebräuchlichste Zeitraum ist ein Quartal, und zu diesem Zweck können vier Zeitpunkte für die Mehrwertsteuererklärung unterschieden werden:
Vierteljährlicher Rückgabezeitraum mit Frist für den Eingang:
Erstes Quartal: 30. April
Zweites Quartal: 31. Juli
Drittes Quartal: 31. Oktober
Viertes Quartal: 31. Januar des Folgejahres
Folgen einer zu spät eingereichten Mehrwertsteuererklärung
Wenn Sie Ihre MwSt-Erklärung zu spät einreichen und sie deshalb erst nach Ablauf der Frist bei der Steuer- und Zollverwaltung eingeht, müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Dies ist ein Fall von Nichtabgabe der Steuererklärung. Die Steuer- und Zollverwaltung gewährt jedoch eine Schonfrist. Diese Frist ist auf sieben Tage festgelegt. Wenn die MwSt-Erklärung innerhalb dieser Frist eingeht, wird kein Bußgeld verhängt.
Folgen Zu spät gezahlte Mehrwertsteuer
Haben Sie eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben, aber den Mehrwertsteuerbetrag nicht abgeführt? In diesem Fall gehen die Folgen zu Ihren Lasten. Eine Zahlung ist verspätet, wenn der Betrag nach Ablauf der Frist eingeht. Aber auch in diesem Fall gilt eine Kulanzregelung mit einer Frist von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Zahlungsfrist. Bei einem Zahlungsverzug sind verschiedene Situationen zu unterscheiden:
1. Zahlungsverzug innerhalb der tilgungsfreien Zeit
Sie erhalten einen Versäumnis Bescheid und kein Bußgeld, wenn Sie die vorherige Mehrwertsteuererklärung rechtzeitig abgegeben haben. War auch die vorangegangene MwSt-Zahlung verspätet oder unvollständig, wird eine Strafe von 3 % für die Nichteinhaltung der Vorschriften verhängt. Die Mindeststrafe beträgt 50 € und die Höchststrafe 5.514 €.
2. Zahlungsverzug nach Ablauf der Nachfrist
Die Steuer- und Zollverwaltung erhebt eine Unterlassungs Strafe gegen Sie, wenn Sie Ihre Mehrwertsteuererklärung zu spät und außerhalb der Schonfrist einreichen. Die Geldbuße beträgt dann ebenfalls 3 % des Mehrwertsteuerbetrags, jedoch mindestens 50 € und höchstens 5.514 €.
3. Teilweise verspätete Zahlung und teilweise nach Ablauf der Nachfrist
Zahlen Sie zu spät, und befindet sich ein Teil Ihrer Zahlung innerhalb und ein Teil außerhalb der tilgungsfreien Zeit? In diesem Fall wird ebenfalls eine Strafe von 3 % mit denselben Mindest- und Höchstbeträgen wie oben angegeben erhoben.
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